BGH: Wem gehört das Sparbuch?

2019-05-03T11:45:38+00:0025. April 2005|

Zahlt ein Dritter ohne Vorbehalt auf ein Sparkonto ein, das ein anderer in seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, ist der Kontoinhaber Gläubiger des Geldinstituts und Eigentümer des Sparbuchs, BGH II ZR 103/03 v. 25.4.2005.

Der BGH hatte einen Streit unter Verwandten um ein Sparguthaben zu beurteilen. Der Vater des Klägers hatte auf ein vom Kläger eröffnetes Sparkonto einen größeren Geldbetrag eingezahlt und das Sparbuch an sich genommen. Nach dem Tod des Vaters fordert der Kläger Herausgabe des Sparbuchs von seiner Mutter. Der BGH gibt ihm Recht.

Gläubiger ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen bei Kontoeröffnung Gläubiger der Bank werden soll. Dies war der Kläger, der auf seinen Namen das Sparkonto eröffnet hat. Auf dieses Konto wurde ohne jeden Vorbehalt Geld eingezahlt. Der Vater ließ sich auch keine Vollmacht für das Sparkonto ausstellen. Der von ihm vorgenommenen Verwahrung kommt unter diesen Umständen keine rechtliche Bedeutung zu. Der Sohn ist Eigentümer, § 952 BGB, und kann Herausgabe vom Besitzer fordern. Die entgegenstehende Entscheidung des OLG Frankfurt wurde aufgehoben.