Schadensersatzansprüche gegen einen Wertpapierdienstleister, der ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG.
Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 19.01.2006, Az. III ZR 105/05, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass sich ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur dann auf die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG berufen kann, wenn es eine entsprechende Erlaubnis für seine Tätigkeit nach dem KWG vorweist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt lehnte das Oberlandesgericht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche noch wegen Verjährung gemäß § 37a WpHG ab. Danach verjähren Ansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen der Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der BGH hat nunmehr betont, dass sich nur ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 WpHG auf die Vorschrift des § 37a WpHG berufen könne und diesbezüglich insbesondere auch beweispflichtig sei. Dabei reiche es nicht aus, lediglich positiv die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 WpHG darzulegen, vielmehr müsse auch dargelegt werden, dass keine Ausnahme nach § 2a WpHG vorläge. In diesem Zusammenhang hat der BGH ausgeführt, dass, auch wenn dies keine der in § 2 Abs. 4 WpHG explizit enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen sei, sich nur ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf § 37a WpHG berufen könne, welches erlaubtermaßen Wertpapierdienstleistungen erbringe, mit anderen Worten, welches über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfüge. Eine analoge Anwendung des § 37a WpHG käme schon aufgrund des Schutzzweckes dieser Norm nicht in Betracht.