BGH: Prospekthaftung wegen fehlerhafter Ausweisung der „weichen“ Kosten

2019-04-18T12:03:10+00:006. Februar 2006|

Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn „weiche“ Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden.

Der BGH hat neuerlich klargemacht, dass ein Prospekt den Beteiligungsinteressenten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln hat. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Entspricht der Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung. Hinsichtlich der sogenannten „weichen“ Kosten hat der BGH insofern klargestellt, dass es nicht mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt zu vereinbaren sei, wenn sich deren tatsächliche Höhe nicht unmittelbar aus dem Prospekt ergibt, sondern erst nach einem Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und anschließend einer Reihe von Rechengängen (BGH II ZR 329/04 Verkündet am: 6. Februar 2006).