BGH zur Beweislast bei ungenügend offengelegter Innenprovision

2019-04-18T12:00:38+00:009. Februar 2006|

Mit deutlichen Worten an die Adresse der Vorinstanz (OLG Düsseldorf) hat der BGH III ZR vom 9.2.2006 zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität einer Anlageentscheidung Stellung genommen, bei der pflichtwidrig eine für den Vertrieb bezahlte „Innenprovision“ ungenügend offen gelegt wurde und weitere Unrichtigkeiten im Prospekt einer Kapitalanlage bestanden.

Die Vorinstanz hat die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Vertreibers einer Kapitalanlage mit dem mehrfachen Hinweis verneint, es sei überzeugt, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Beitritt zu der Kapitalanlage sei. Auch hätte eine richtige Darstellung der Innenprovision nach Überzeugung der Vorinstanz den Beitretenden nicht bewogen, von der Beitrittserklärung Abstand zu nehmen. Der BGH hat die so begründete Entscheidung aufgehoben. Er führt aus (Auszüge aus der Entscheidung): …Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren muss jedenfalls sein, dass es grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtverletzers sein muss, die durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften. …bb) Diese (tatsächliche) Vermutung zugunsten des Klägers dafür, dass er die Anlagen nicht gezeichnet hätte, ist, anders als nach dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, ausgehend von dem bisherigen Parteivorbringen auch nicht im Blick auf die Möglichkeit mehrerer „aufklärungsrichtiger“ Verhaltensweisen des Klägers ihrer Grundlage beraubt. Bei dauerhaften Vermögensanlagen wie bei einem Immobilienfonds, bei denen der Anleger – wie auch der Kläger im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – „Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz“, also nachhaltige Werthaltigkeit, erwartet, verbietet sich im Regelfall (vorbehaltlich konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) die Annahme, eine gehörige Aufklärung über wichtige, für eine werthaltige Anlage (objektiv) abträgliche Umstände – wie etwa auch die signifikante Überhöhung der pros-pektierten Innenprovisionen – hätte bei Anlageinteressenten allein schon deshalb, weil er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, also nur einen „Entscheidungskonflikt“ begründet – jedoch für eine andere Fallgestaltung). Auch hier greift vielmehr zunächst einmal die (tatsächliche) Vermutung ein, dass der Anlageinteressent wegen gewichtiger Bedenken hinsichtlich der Werthaltigkeit der Anlage diese nicht gezeichnet hätte. Die Erwartung von Steuervorteilen für eine begrenzte Zeit aus einer Immobilie kann zwar ausnahmsweise Selbstzweck der Anschaffung der Immobilie sein. In aller Regel wird diese aber als dauerhafte Wertanlage erworben… c) Ein weiterer durchgreifender Mangel der Beurteilung des Berufungsgerichts liegt darin, dass es bei seinen Kausalitätserwägungen all diejenigen unrichtigen oder irreführenden und daher von der Beklagten richtig zu stellenden Prospektangaben ausklammert, die der Kläger vor der Zeichnung der beiden Anlagen nicht zur Kenntnis genommen hatte (die Zeichnungen des Klägers erfolgten aufgrund der mündlichen Informationen des Vertriebsbeauftragten der Beklagten, bei W. 1 anhand eines Kurzexposés, ohne dass die eigentlichen Prospekte vorlagen; bei W. 1 wurde er nachgereicht, bei W. 2 nicht). Der Schluss, solche Prospektangaben hätten für den Anlageentschluss des Klägers keine Rolle spielen können, ist, jedenfalls bei Zugrundelegung des diesbezüglichen Vortrags des Klägers, rechtlich nicht haltbar.