Abtretung von Darlehensforderungen scheitert nicht an Bankgeheim

2019-04-11T13:46:44+00:0027. Februar 2007|

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27.02.2007 über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut entschieden (Urteil vom 27. Februar 2007 – XI ZR 195/05 Vorinstanzen: LG Ravensburg – Urteil vom 20. Januar 2005 – 6 O 399/04 ./. OLG Stuttgart – Urteil vom 22. Juni 2005 – 9 U 34/05).

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe die Kreditnehmer aus abgetretenem Recht einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen und einen Bürgen in Anspruch. Die Kreditnehmer und der Bürge beriefen sich auf das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz und meinten, die Abtretung sei unwirksam. Außerdem erhebt der Bürge weitere Einwendungen gegen seine Haftung aus der Bürgschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Der XI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Die Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft ist zur Geltendmachung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis eine stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen. Aufgrund dessen ist die Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft auch Gläubigerin des Bürgschaftsanspruchs gegen den Bürgen geworden.

Damit dürfte, vorbehaltlich einer genaueren Analyse der noch nicht vorliegenden Urteilsgründe, nunmehr die bis dahin von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beantwortete Frage nach der Wirksamkeit derartiger Abtretungen geklärt sein. So nahmen das in dieser Entscheidung erstinstanzliche Landgericht Stuttgart sowie in einer anderen Sache das Oberlandesgericht Frankfurt am Main an, eine Abtretung sein wegen Verstoß gegen ein stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot unwirksam. Der Bundesgerichtshof schließt sich damit der Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie des Landgerichts Frankfurt am Main an, welche beide ebenfalls von der Wirksamkeit einer Abtretung von Darlehensforderungen ausgingen und ein stillschweigendes Abtretungsverbot verneinten.

Die für die gesamte Kreditwirtschaft diesbezüglich insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit ihres Non-Performing-Loans (NPL) Geschäftes bestehende Ungewissheit dürfte damit beseitigt sein. Die Frage, unter welchen Umständen eine etwaige Schadenersatzverpflichtung der abtretenden Kreditinstitute in Frage kommt und sich für diese ein etwaiges Haftungsrisiko entwickelt, bleibt jedoch offen.