BGH: HAT-Fonds 48 Vergleiche wirksam

2019-04-11T13:05:08+00:0018. Dezember 2007|

Mit Urteil v. 18.12.2007 – XI ZR 76/06 hat der BGH bestätigt, dass die auf Initiative einer Anleger-Interessengruppe 1999 geschlossenen Vergleiche mit der finanzierenden Bank der HAT 48 – Fonds rechtswirksam sind. Die Revision gegen eine entsprechende Entscheidung des OLG Hamburg v. 23.2.2006 – 6 U 178/04 wurde zurückgewiesen.

Der BGH verneint ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB. Eine Haustürsituation im Zusammenhang mit dem Beitritt führe nicht zu einer Überrumpelungssituation bei dem Jahre später geschlossenen Vergleich. Der Vergleich sei auch nicht wegen Fehlens der Pflichtangaben des VerbrKrG unwirksam. Da das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert war, muss der Vergleich keinen Gesamtbetrag enthalten. Zwar müsse auch der nicht gerichtlich protokollierte Vergleich die Formerfordernisse des Grundgeschäfts beachten. Die Nichtangabe des Gesamtbetrags der Kosten der zur Tilgung abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung sei durch Inanspruchnahme des Darlehens geheilt. Die Heilung ergebe sich aus der Fortsetzung der Darlehensnutzung. Ein Zinsermäßigungsanspruch wird vom BGH verneint.