BGH: Keine AGB-Kontrolle im Klauselerinnerungsverfahren

2019-04-08T13:11:18+00:005. Mai 2009|

Der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich im Verfahren der Klauselerinnerung nicht darauf berufen, dass die Unterwerfungserklärung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.

Der Bundesgerichtshof hatte über die infolge zunehmender Veräußerungen von Kreditforderungen an zumeist ausländische Finanzinvestoren auftretende Frage zu entscheiden, ob sich der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, im Verfahren der Klauselerinnerung darauf berufen kann, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Schuldner zur Sicherung einer Darlehensschuld zu Gunsten der das Darlehen gewährenden Bank eine Sicherungsbuchgrundschuld an seinem Grundstück bestellt und sich in der Bestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Nachdem die Darlehensforderung und die Grundschuld an eine andere deutsche Bank abgetreten, diese mit einer weiteren deutschen Bank verschmolzen worden war und ihre Rechtsform gewechselt hatte, wurden die Darlehensforderung und die Grundschuld an die Gläubigerin abgetreten und zwar an eine Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors. Dieser Gläubigerin wurde durch den zuständigen Notar eine auf sie als Rechtsnachfolgerin lautende Vollstreckungsklausel erteilt, aus der sie dann die Zwangsvollstreckung einleitete.

Der Schuldner legte gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel den Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung ein, die das Amtsgericht zurückwies. Auf Beschwerde hat das Landgericht Hamburg die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt, da die vorformulierte Unterwerfungserklärung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, wenn die Bank die Kreditforderung an beliebige Dritte u. a. auch an Finanzinvestoren, die keiner Bankenaufsicht unterliegen, abtreten könne.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Der Bundgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass nach ständiger Rechtsprechung der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung nach § 732 ZPO nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Vollstreckungsklausel erheben kann, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben. Der Notar, der die Vollstreckungsklausel erteilt, hat nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt, und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht dem Notar nicht zu. Der Notar ist also nicht zur Prüfung befugt, ob eine Unterwerfungserklärung den Schuldner entgegen Treu und G