OLG Celle: Kein Kick-back für freie Anlageberater

2019-03-19T09:48:51+00:0011. Juni 2009|

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über Rückvergütungen aufklären muss, ist nach einer Entscheidung des OLG Celle nicht auf allgemeine Anlageberater zu übertragen, deren Beratung von den jeweiligen Kunden nicht vergütet wird.

Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05; BGH Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07), wonach eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über Rückvergütungen aufklären muss, ist nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 11.06.2009 – 11 U 140/08) nicht auf die Vermittlung von Fondsanteilen durch allgemeine Anlageberater zu übertragen, deren Beratung von den jeweiligen Kunden nicht vergütet wird.

Das Gericht hatte den beklagten Finanzdienstleister unter anderem aufgrund seines damaligen Außenauftritts als „unabhängiger Finanzoptimierer“ nicht lediglich als Anlagevermittler sondern als Anlageberater eingestuft. Jedoch hat das OLG keine Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages darin gesehen, dass der Finanzdienstleister den klagenden Anleger nicht über die von dem Finanzdienstleister für den Vertrieb des Fonds erhaltenen Vergütungen aufgeklärt hat. Denn im Unterschied zu einer Bank muss ein allgemeiner Anlageberater, der für seine Beratungstätigkeit vom Kunden unmittelbar nicht vergütet wird, nicht über die von ihm erzielte Vertriebsvergütung aufklären. Zwar muss, so das Gericht, ein Bankkunde nicht zwingend damit rechnen, dass die Bank Rückvergütungen für ihre Vermittlungstätigkeit erhält, da es bei Banken durchaus möglich ist, dass die Anlageberatung eine Serviceleistung im Rahmen der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Bank darstellt. Diese Situation ist bei einem allgemeinen, d.h. bankunabhängigen Anlageberater grundlegend anders, da es für den Kunden hier im Unterschied zu einer Bankberatung klar erkennbar ist, dass sich der allgemeine bankunabhängige Anlageberater über Provisionen aus den vermittelten Geschäften finanziert und daher auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung hat. Dem Kunden ist klar, dass ein allgemeiner und bankunabhängiger Anlageberater eine Vergütung von dem Fondsbetreiber für die „Vermittlung“ der Kapitalanlage erhält, wenn der Kunde dem Anlageberater für dessen Tätigkeit nichts bezahlt. Denn der allgemeine Anlageberater nimmt am Wirtschaftsleben teil und kann – was der Kunde auch weiß – nicht unentgeltlich tätig sein und muss die Vergütungen von den jeweiligen Fondsgesellschaften erhalten, wenn er nicht vom Kunden für die Anlageberatung entlohnt wird.

Das OLG stellte zu dem klar, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bei Anlagevermittlungsverträgen bestehende Aufklärungspflicht über 15 % überschreitende Innenprovisionen auch gelten, wenn die „Vermittlung“ des Immobilienfonds im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages erfolgt, und zwar jedenfalls dann, wenn die Anlageberatung für den Anleger kostenlos erfolgt. Die Interessenlage des Anlegers ist insoweit mit der Interessenlage im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages vergleichbar. Jedoch war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall die 15 %Grenze nicht überschritten, so dass eine Pflichtverletzung auch insoweit ausschied. Für den Anlagevermittler besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen im Rahmen von Anlagevermittlungsverträgen, die Immobilienfonds zum Gegenstand haben, erst dann, wenn die Innenprovision die Grenze von 15 % überschreitet. Denn es zählt zu den für einen Anleger bedeutsamen Umständen im Rahmen einer Anlageentscheidung, ob in dem Gesamtaufwand für eine Immobilienanlage, die im Prospekt regelmäßig als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, eine erheblich überdurchschnittliche Innenprovision steckt. Ein Anleger brauche nicht ohne weiteres mit Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, in einer Größenordnung von mehr als 15 % zu rechnen.