BGH: Pflichtlektüre für Anlageberater

2019-03-19T09:45:39+00:005. November 2009|

Mit Urteil vom 05.11.2009 äußert sich der BGH erneut zur Haftung von Anlageberatern. Er legt dabei erstmalig fest, innerhalb welcher Zeitspanne ein Berater seine „Pflichtlektüre“ auszuwerten hat.

In einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 05.11.2009 – Az. III ZR 302/08) konkretisiert der BGH die Informationspflichten von Anlageberatern. Bisher galt, dass sich der Anlageberater „zeitnah“ über gehäufte negative Berichte in der Tagespresse informieren muss. Als besonders relevant stuft der III. Senat dabei das „Handelsblatt“, die „Börsenzeitung“, die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ sowie die „Financial Times Deutschland“ ein. Hierbei gilt, dass der Anlageberater jedoch nicht sämtliche Presseerzeugnisse auswerten muss, solange „ausreichende Informationsquellen“ vorlägen. Als Besonderheit bewertete der BGH das „Handelsblatt“ in dem aktuellen Fall als „unverzichtbare“ Lektüre. Verschärft wird die Informationsbeschaffungspflicht des Anlageberaters, wenn der Presse wesentliche Aussagen über die grundlegenden Geschäfte einer Kapitalanlage zu entnehmen sind. In dem konkreten Fall wurde einer Anlagegesellschaft durch die zuständige Aufsichtsbehörde ihr „Kerngeschäft“ untersagt, worüber das Handelsblatt berichtete. Dem Anlageberater war dies entgangen. Der BGH kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall eine Aufklärung in jedem Fall geboten sei, auch wenn die betreffende Mitteilung nur in einem der führenden Presseorgane erscheint.

Das Urteil des BGH nimmt daneben erstmals zu der Frage Stellung, innerhalb welcher Zeitspanne die relevanten Informationen ausgewertet werden müssen, um eine Pflichtverletzung des Anlageberaters zu vermeiden. Das Gericht führt hierzu aus, dass es zumutbar sei, innerhalb des Erscheinungsintervalls die betreffenden Quellen auszuwerten; bei der Tagespresse jedenfalls innerhalb von 3 Tagen. Begründet wird dies mit der Schnelllebigkeit und Dynamik der Finanzmärkte, weshalb der Aktualität der Informationen besondere Bedeutung zukommt.