BGH: Ausscheiden aufgrund von Treuepflichten

2019-03-19T09:43:41+00:0019. Oktober 2009|

Der BGH hat mit Urteil vom 19.10.2009 (BGH, 19.10.2009, II ZR 240/08) entschieden, dass ein Gesellschafter aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht verpflichtet sein kann, seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zuzustimmen. Damit besteht für sanierungsbedürftige Gesellschaften die Möglichkeit, die Gesellschafter vor die Wahl zu stellen, einen Beitrag zur Sanierung zu leisten oder aus der Gesellschaft auszuscheiden.

Im Ausgangsfall beschlossen die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GmbH & Co. OHG (Klägerin) erstens, eine Kapitalerhöhung und zweitens, eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, wonach diejenigen Gesellschafter, die sich nicht bis zu einem Stichtag an dieser Kapitalerhöhung beteiligen, aus der Gesellschaft automatisch ausscheiden. Die Klägerin forderte von den vier beklagten Gesellschaftern, die sich nicht bis zum Stichtag an der Kapitalerhöhung beteiligt hatten, Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens.

Der BGH entschied, dass die Gesellschafter am Stichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden waren. Zwar seien die Gesellschafter im Allgemeinen weder verpflichtet, einer die Gesellschafterstellung aufhebende Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, noch können sie gegen ihren Willen verpflichtet werden Kapitalerhöhungen zu übernehmen. Jedoch kann sich in Ausnahmefällen aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Anderes ergeben. In seinem Urteil entschied der BGH, dass eine Zustimmungspflicht zur Änderung dann in Betracht kommt, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist.

Die Treuepflicht, und damit die Pflicht zur Zustimmung ergibt sich dann, wenn die Gesellschafter durch die Verpflichtung, den auf sie entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrag zu zahlen, nicht schlechter gestellt werden als sie im Fall der sofortigen Liquidation der Gesellschaft stünden. Umgekehrt ist es den sanierungswilligen Gesellschaftern dann nicht zumutbar, dass die nicht sanierungswilligen Gesellschafter – ohne einen Beitrag zur Sanierung zu leisten – in der Gesellschaft verbleiben und von einem möglichen späteren Gewinn profitieren.