Wird im Anlageprospekt einer Publikums- KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung.
Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich – jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des wirtschaftlichen Erfolges des Projekts – aufdrängende Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten vor Augen führen. Dies hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 9.11.2009 (BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – ZR 16/09) entschieden und damit die Beschwerde des Klägers über die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.