Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 15.12.2009 (Az. XI ZR 45/09) entschieden, dass ein Verbraucherdarlehens- und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden können. Diese Frage war bislang in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beurteilt worden.
Der BGH entschied, dass ein Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag dann verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB sind, wenn das Darlehen zumindest teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist Voraussetzung, dass die beiden Verträge über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Weiter setzt der BGH voraus, dass dem Verbraucher die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen ist. Ein weiteres Indiz für die Verbundenheit liegt vor, wenn die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig ist (im entschiedenen Fall war die Versicherungsgesellschaft im Darlehensvertrag als „Partner“ der Bank bezeichnet).
Die Entscheidung ist gerade für die Praxis von großer Bedeutung: Grundsätzlich hat der Verbraucher für den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen zwei Wochen Zeit. Diese Frist beginnt jedoch nur bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zu laufen. Bei verbundenen Geschäften ist zusätzlich Voraussetzung, dass der Verbraucher auch an das andere verbundene Geschäft nicht mehr gebunden ist. Fehlt dieser Hinweis, ist ein Widerruf auch noch nach Ablauf der Frist möglich.