Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ab 1990 für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Kläger erwarb auf Empfehlung der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen. Hierbei klärte die Beklagte den Kläger nicht im Einzelnen darüber auf, dass bzw. in welcher Höhe an sie die vom Kläger gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zurückflossen. Das Oberlandesgericht hatte der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Zunächst erläutert der Bundesgerichtshof den Begriff der Rückvergütung, der von dem Begriff der Innenprovision zu unterscheiden ist. Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
Sodann folgt der XI. Senat dem Oberlandesgericht in der Auffassung, dass ein unvermeidbarer Rechtsirrtum der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht über die Zahlung von Rückvergütungen und deren Höhe für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beratung nicht anzunehmen sei. Für Kreditinstitute sei bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 zur Warentermingeschäftsvermittlung eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar gewesen, weshalb die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist.