Mit Beschluss vom 12. April 2011, Az. XI ZB 36/10 hat der XI. Senat des Bun-desgerichtshofs entschieden, dass zunächst über geltend gemachte Ansprü-che aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen eines Darle-hensvertrages zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Betracht kommt.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt macht der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem VIP-Medienfonds sowie eines zur teilweisen Finanzierung dieser Beteiligung aufgenom-menen Darlehens geltend. Der Kläger stützt sein Begehren zum einen auf eine an-gebliche Prospekthaftung im engeren Sinn sowie auf Aufklärungspflichtverletzung bei Abschluss des Darlehensvertrages.
Die Beklagte ist beim Oberlandesgericht München Musterbeklagte nach dem Kap-MuG. Mit Hinweis auf § 7 KapMuG hatte das Landgericht München in der Vorinstanz das Verfahren ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde ge-gen den Aussetzungsbeschluss als unzulässig verworfen. Dem hat der BGH eine Absage erteilt.
§ 7 Abs. 1 KapMuG findet keine Anwendung, da auch Ansprüche aus vorvertragli-cher Aufklärungspflichtverletzung bei Abschluss des Darlehensvertrages geltend gemacht werden. Die Aussetzung war unzulässig, denn die Tatsache, dass die Be-klagte auch als Prospektverantwortliche in Anspruch genommen wird, ändert nichts daran, dass zunächst über die geltend gemachten Ansprüche aus vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichtverletzung zu entscheiden ist.
Als Begründung hierfür führt das Gericht an, dass den Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinn ein anderer Lebenssachverhalt zu Grunde liegt als den Ansprüchen wegen einer Aufklärungspflichtverletzung. Ein fehlerhafter Prospekt führt nicht auto-matisch zur Haftung des Darlehensgebers oder umgekehrt. Insoweit fehlt es an den gleichgelagerten Interessen, die durch das KapMuG gebündelt werden sollen und so effektiven Rechtsschutz gewähren.