Der EuGH hat mit Urteil vom 01.03.2012, Rs. C-166/11, entschieden, dass die Verbraucherschutzrichtlinie 85/577/EWG – Richtlinie über Haustürgeschäfte – auf fondsgebundene Lebensversicherungen nicht anwendbar ist. Daher hat der Kunde bei Abschluss des Vertrages „an der Haustür“ unbeschadet anderer Vorschriften kein entsprechendes Widerrufsrecht aus der Richtlinie über Haustürgeschäfte.
Hintergrund der Entscheidung sind die Anwendungsausschlüsse der Richtlinie. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. d der Richtlinie, die durch § 312 Abs. 3 BGB ins deutsche Recht umgesetzt wurde, sind „Versicherungsverträge“ vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Mit seinem Urteil hatte der EuGH nunmehr die Frage zu entscheiden, ob auch eine fondsgebundene Lebensversicherung unter den Begriff des „Versicherungsvertrages“ im Sinne der Richtlinie fällt und damit von dem Anwendungsausschluss erfasst wird.
Das vorlegende Gericht hatte deshalb Zweifel, weil es sich streitgegenständlich um eine fondsgebundene Versicherung handelte, die dadurch gekennzeichnet war, dass der Versicherer nur das versicherungsmathematisches Risiko trug, während der Versicherungsnehmer, mit dem finanziellen Risiko der Kapitalanlage belastet war.
Die Richter entschieden, dass der Begriff des „Versicherungsvertrages“ im Kontext der Richtlinie selbständig und EU-einheitlich auszulegen sei. Dies ergebe sich aus dem Erfordernis der Einheit der Unionsrechtsordnung und dem Gleichheitssatz.
Der unionsrechtliche Begriff des „Versicherungsvertrages“ erfasse auch die fondsgebundene Lebensversicherung als eine besondere Art der Lebensversicherung. Fondsgebundene Verträge seien gängige Praxis und als solche bei Erlass der Richtlinie offensichtlich auch als Versicherungsverträge eingestuft worden.
Der EuGH stützte seine Entscheidung zudem auf den unionsrechtlichen Versicherungsbegriff, der in Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich als Unterfall (Versicherungszweig) der Lebensversicherung aufführt. Nach Auffassung des EuGH sei nicht ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber von diesem Begriff habe abweichen wollen.